Arnd Middelmann
Leipziger Straße 14
63179 Obertshausen
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Arnd Middelmann * Leipziger Str. 14 * 63179 Obertshausen
Obertshausen, 11. September 2004
Amtsgericht Wiesbaden
- Registergericht -
Moritzstraße 5
65185 Wiesbaden
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Handelsregistersache der Firma LTA Technologie AG
Gesch. Nr.: HRB 20873
Sehr geehrter Herr Richter Bartnik,
im Nachgang zu meinem gestrigen Schreiben möchte ich Sie darüber informieren, dass die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Tagesordnung gravierende Mängel aufweist und deshalb aus meiner Sicht ungültig ist. Eine schriftliche Einladung mit der entsprechenden Korrektur liegt bis jetzt nicht vor.
Ich beantrage deshalb
- die Aktionäre, die das Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nach § 122 AktG gestellt haben, gemäß Absatz 3 zu ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen und meine Person zum Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen.
- Die mit Datum vom 1. September 2004 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemachte Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung für nichtig zu erklären
Gründe:
I) In Ergänzung zu unserem Antrag gemäß § 122 AktG vom 19.7.2004, verlangten wir am 05.08.2004 folgende Tagesordnungspunkte:
_1. Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates
über a) Gründung und Stand der Aktienplatzierung
b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Niederlegung des
Aufsichtsratsamtes durch Herrn Laue Sen. und die Bestellung von
Herrn Laue Jun. Über das Gericht
c) Die bisherigen Aktivitäten inkl. Ausgaben durch den Vorstand
d) Bericht über den LOI mit Zeppelin
e) Diskussion über eine Beteiligung an der „Deutschen Luftschiff-
Forschung- und Versuchs GmbH & Co KG“
f) Vorbereitung der ordentlichen Hauptversammlung
2. Abberufung / Neuwahl des Aufsichtsrates
Vorgeschlagen werden als AR-Kandidaten:
- Wolfgang Pest, Software-Ingenieur, Ergolding
- Monika Wolf, Bilanzbuchjalterin, Frankfurt
- Hans Helge Westerholt, Dipl.-Ing., Bad Kissingen
- Arnd Middelmann, Bankkaufmann, Obertshausen
- Christoph von Kessel, Dipl.Ing., Klein Machnow
- Wolfgang Krauss, Dipl.-Luftfahrt-Ingenieur, Neu Lübbenau
AR-Ersatzkandidaten zu - und 2.: Andreas Eichner, Unternehmer, Berlin
- und 4.: Mirko Hörmann, Unternehmer, Werne
- und 6.: Dr. Carl von Gablenz, Unternehmer, Berlin_
Von diesen Punkten wurde in der Einladung nur der Punkt „Abwahl des Aufsichtsrats“ berücksichtigt, jedoch nicht wortgetreu, insbesondere wurde unsere Vorschlagsliste unvollständig wiedergegeben und unsere Nennung von Ersatzkandidaten ganz unterlassen. Deshalb ist die Voraussetzung des § 122 Abs. 3 AktG gegeben und die Übertragung der Einladungsbefugnis an die Aktionäre gerechtfertigt und angezeigt.
II) In unserer Satzung – die Ihnen ja vorliegt – ist folgendes festgelegt
§ 17
„(2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, so können die Vollmachten auf eine vom Vorstand jeweils zu bestimmende Weise auch unter Nutzung elektronischer Medien oder per Telefax erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten werden, zusammen mit der Einberufung der HV, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.“
Der im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemachten Einladung sind keine Einzelheiten für die Erteilung von Vollmachten beigefügt. Wie bereits erwähnt, wurde den Aktionären auch schriftlich keine solchen Festlegungen übermittelt. Dies ist auch inzwischen nicht mehr fristgerecht möglich, wie ich weiter unten ausführen werde.
III) In unserer Satzung ist folgendes festgelegt:
§ 17
„(1) Zur Teilnahme an der HV, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tage der Hauptversammlung in das Aktienregister eingetragen sind und die sich nicht später als am siebten Tage vor der HV bei der Gesellschaft angemeldet haben. Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so hat die Anmeldung spätestens am nachfolgenden Werktag zu erfolgen. Der Vorstand kann in der Einladung zur HV eine kürzere Frist bestimmen; es müssen jedoch mind. zwei Kalendertage zwischen dem Tag der Anmeldung und dem Tag der HV liegen.
Im Aktiengesetz ist festgelegt:
§ 121 AktG
(3) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Sie muß die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.“
Die im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemachte Einladung nennt die Voraussetzungen des § 17 (1) der Satzung nicht. Die Aktionäre werden in der Einladung nicht darauf hingeiesen, dass sie sich spätestens 7 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung anzumelden haben, um sicherzugehen, dass sie ihre Rechte ausüben können. Wie bereits erwähnt, wurde den Aktionären diese Bedingungen auch nicht schriftlich zusammen mit der Einladung übermittelt. Dies ist auch inzwischen nicht mehr fristgerecht möglich, wie ich weiter unten ausführen werde.
IV) Eine Heilung dieser Mängel für den in der Einladung lt. Bundesanzeiger aufgeführten Termin ist nicht mehr fristgerecht möglich. Denn unsere Satzung legt fest:
§ 14 (3) Die Einberufung der HV erfolgt durche eine mind. einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag für Namensaktien (§17) zu veröffentlichende Bekanntmachung, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Hinterlegung nicht mitzurechnen sind.
§ 17 (1) Zur Teilnahme an der HV, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tage der Hauptversammlung in das Aktienregister eingetragen sind und die sich nicht später als am siebten Tage vor der HV bei der Gesellschaft angemeldet haben. Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so hat die Anmeldung spätestens am nachfolgenden Werktag zu erfolgen. Der Vorstand kann in der Einladung zur HV eine kürzere Frist bestimmen; es müssen jedoch mind. zwei Kalendertage zwischen dem Tag der Anmeldung und dem Tag der HV liegen.
§ 122 Abs. 2 AktG legt fest:
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, ferner davon, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine solche Bestimmung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden müssen.
Daraus ergibt sich, dass die vollständige, mängelfreie Einladung spätestens einen Monat vor dem siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, also am 1. September 2004 hätte erfolgen müssen.
V) In unserer Satzung ist folgendes festgelegt:
§ 15
2. Der Versammlungsleiter kann unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art der Verhandlung und die Form der Abstimmung
Das bisherige Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats in dieser Angelegenheit gibt Anlass zu der Vermutung, dass der Versammlungsleiter alle Möglichkeiten nutzen wird, die Durchsetzung des vorgebrachten Anliegens zu erschweren. Deshalb erscheint die Übertragung der Versammlungsleiters an meine Person als den Vertreter der antragstellenden Aktionäre angezeigt. Nur so ist laut Aktiengesetz und entsprechend der inzwischen eingetretenen Situation gewährleistet, dass dem erklärten Willen der Antragsteller angemessen Rechnung getragen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd Middelmann