Post vom Insolvenzverwalter

Heute kam ein Brief vom Insolvenzverwalter Dr. Mönning

[u]hier der Brief als pdf-Datei[/u]

Mitgeschickt wurde auch der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit allen Daten.

[u]hier der Beschluss als pdf-Datei[/u]

Da ich dem Insolvenzverwalter sowieso schreiben muss, werde ich mal meine Forderungen aus der Zeichnung der Wandelanleihen anmelden.

Gruß Bofried

:laughing:
Der Herr Mönning lässt auch keine Gelegenheit aus, sich zu blamieren!
Er hat offenbar die ganze Wandelanleihe-Geschichte nicht verstanden. So wie es scheint, hat jeder Aktionär, der die Wandelanleihe nur zum Teil gezeichnet hat, diesen Brief bekommen (habe auch schon von anderen gehört).
Er verwechselt ein Angebot, das uns gemacht wurde, mit einer Verpflichtung, die wir hätten. Obwohl - vielleicht bekommen den Brief ja alle Aktionäre, auch die, die gar nicht gezeichnet haben. Wahnsinn! Was man mit den Portokosten alles hätte machen können. Herr Mönning hätte zum Beispiel, auf der Suche nach Investoren, alle Aktionäre anschreiben können und sie z.B. bitten, der CargoLifter AG 400 Euro Kredit zu gewähren. Mal 72000 Aktionäre wären das genau die gesuchten 30 Millionen.
Jetzt verstehe ich auch, wieso Herr Mönning an einem Tag von 20 Millionen Verbindlichkeiten sprach, am nächsten bereits von 100 Millionen Euro Forderungen, die gegen CargoLifter bestünden. Da ist wohl die Rückforderung von Halle und Grundstück seitens des Landes Brandenburg gemeint, die aber nur bei einer Zerschlagung fällig würde, plus der Betrag der sich ergeben würde wenn die Wandelanleihe voll gezeichnet worden wäre. Da er offensichtlich denkt, die Zeichnung der Anleihe sei eine Verpflichtung der Aktionäre, bestünden in dieser Höhe auch Forderungen gegen die AG.
:sunglasses:
Das Pikante daran ist ja dies: wenn alle angeschriebenen Aktionäre Herrn Mönnings Aufforderung Folge leisten würden, dann wäre die Firma gerettet. Denn das wären 49,5 Millionen (Volumen der WA) minus die bereits gezeichneten 3,85 Mio. Allerdings nur, wenn gewährleistet wäre, dass wirklich alle dem Verlangen Folge leisten. :laughing: Und das wäre der Fall, wenn es berechtigt wäre.

Aber Spaß beiseite: alle Aufgeforderten sollten das Zeichnungsangebot kopieren, die relevante Passage markieren und mit einem süffisanten Kommentar an Herrn Mönning zurückschicken. Am Besten per Einschreiben, denn er bearbeitet seine Geschäftspost nicht immer. Mein Fax vom 25.6.2002 mit ein paar sachlichen Fragen zum Verfahren hat er z.B. immer noch nicht beantwortet.

A propos Eröffnungsbeschluss: am 27.9. ist die Gläubigerversammlung. In dem Beschluss steht ausdrücklich drin, dass man dort die Gelegenheit hat, Herrn Mönning als Insolvenzverwalter abzuwählen. Es zählt übrigens die Mehrheit der in der GV vertretenen Forderungen, also wer anwesend ist oder sich vertreten lässt, entscheidet mit. Banken sind m.W. keine dabei.

Dann noch was: „nachrangige Forderungen des §39 InsO“ ist nicht gleichbedeutend mit „nachrangige Wandelanleihe“.

Ich zitiere:
_§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge,
berichtigt:

  1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger;
  2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung
    verpflichten;
  4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
  5. Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.
    (2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1
    bezeichneten Forderungen berichtigt.
    (3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben
    den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger._

Was der Punkt 5. genau bedeutet, müsste man noch herausfinden.

Kapitalersatz
Wenn ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise Kredite von einem Gesellschafter hält oder ein Gesellschafter für Kredite an
dieses Unternehmen Sicherheiten stellt, können die Regeln über kapitalersetzende Darlehn eingreifen. Sie besagen im wesentlichen, daß
der Gesellschafter seine Darlehnsforderung in der Insolvenz der Gesellschaft nicht geltend machen kann. Das Gesellschafterdarlehn
wird wie haftendes Eigenkapital behandelt. Entsprechende Regeln gelten u.a. auch für die kapitalersetzende Gebrauchsunterlassung an
von Unternehmen genutzten Wirtschaftsgütern und Grundstücken.

Ich glaube nicht, dass die „nachrangige Wandelanleihe“ unter diese Regelung fällt. Ich höre mich mal um.

Braucht es noch eines weiteren Beweises für die Unfähigkeit dieses
Mannes? Für Ihn ist ganz offensichtlich die Liqidation von CL ein besseres Geschäft als der Erhalt. Im eigegen und in Interesse aller, fordern wir seine Ablösung !! Es muß doch fähigere Leute geben als Herrn Mönning, der nur an seine eigene Tasche denkt

Vielleicht Herr Manzke ? :bulb:

War es nicht eher so dass die Zeichner der Wandelanleihe die Möglichkeit hatten der CargoLifter AG das verbindliche(!) Angebot zu machen weitere Wandelanleihen zu zeichnen? Die CL AG hatte bis jetzt das Angebot nicht angenommen, Dr. Mönning macht es – das ist sein Job.
Sollte ich da was falsch verstanden haben? Wäre für einen Scan des WA-Zeichungsformulars dankbar – finde leider im Moment meine Kopie nicht.

Gruß,
Sören

Ja, so war es. Cargolifter hatte bis zum 23.06.2002 Zeit dieses Angebot anzunehmen. Haben sie aber nicht gemacht. Danach wurde es ein unverbindliches Angebot.

Gruß Bofried

Ich hab auch Post von Herrn Mönning erhalten. Und auch von mir will er noch Geld. Und zwar den Betrag für die zusätzlichen Wandelanleihen, die ich in der öffentlichen Zeichnungsphase geordert habe.
Das Tolle daran ist, dass ich dieses Geld schon vor Monaten überwiesen und die zusätzlichen Anleihen auch auf mein Depot transferiert bekommen hab.
Ich finde es eine Unverschämtheit diese Forderung zu stellen.
Ich werde dies auch dem Insolvenzverwalter so mitteilen. Schließlich vepulvert er „das Geld meiner AG“ indem er mangels nötiger Sorgfalt ungenau recherchiert.

bofried schrieb:

Cargolifter hatte bis zum 23.06.2002 Zeit dieses Angebot anzunehmen.

Danke für die Information!
Dann werde ich doch mal ein nettes Briefchen aufsetzen…

Oder gibt es die Möglichkeit dass das Angebot automatisch als angenommen galt nachdem nur ein Bruchteil der WA gezeichnet wurden?

Gruß, Sören

Davon steht nichts im Bezugsformular.

Angebot zum Bezug weiterer Teilschuldverschreibungen

Die Teilschuldverschreibungen werden zunächst den Aktionären der Anleihschuldnerin nach Maßgabe ihres gesetzlichen Bezugsrechtes zur Zeichnung und Übernahme angeboten. Soweit andere Aktionäre der Anleihschuldnerin innerhalb der Bezugsfrist vom 3. April bis 3. Mai 2002 von ihrem gesetzlichen Bezugsrecht keinen Gebrauch machen können den Aktionören, die sich dazu verbindlich erklären, weitere Teilschuldverschreibungen zugeteilt werden. Soweit es dabei nicht möglich ist, den Aktionären sämtliche von ihnen zusätzlich gewünschten Teilschuldverschreibungen zuzuteilen, wird die Anleihschuldnerin den Aktionären die weitere Teilschuldverschreibung im Verhältnis Bezugsrechte zuteilen.

Ich/Wir bieten der Anleihschuldnerin hiermit verbindlich an, nach maßgabe der Anleihbedingungen weitere bis zu … Teilschuldverschreibungen zu übernehmen und auf diese Teilschuldverschreibungen den Ausgabebetrag von EURO 6,00 ( in Worten: EURO sechs) je Teilschuldverschreibunge insgesamt EURO … (in Worten: EURO …) auf das Konto Nr. … einzuzahlen

Als Verwendungszweck geben Sie bitte an: a) Kauf Stück … Wandelanleihen und b) Ihre Aktionärsnummer. Nur mit diesen Angaben ist die Zuordnung des Geldeinganges mit dem Bezugsformular ohne zusätzliche Kosten möglich. Der Ausgabebetrag wird mit Annahme dieses Angebotes zum Bezug weiterer Teilschuldverschreibungen durch die Anleihschuldnerin fällig.

Die beiligenden Anleihbedingungen und Risikohinweise habe ich gelesen und zur Kenntnis genommen. Mir/Uns ist bekannt, dass eine Zuteilung weiterer Teilschuldverschreibungen durch die Anleihschuldnerin nur insoweit und in der Höhe erfolgt, wie die Aktionäre der Anleihschuldnerin von ihrem gesetzlichen Bezugsrecht kein gebrauch machen und auch andere Aktionäre zu berücksichtigen sind, die weitere Teilschuldverschreibungen übernehmen wollen.

:exclamation: Dieses Angebot wird unverbindlich, wenn die Anleihschuldnerin nicht bis zum 3. Juni 2002 schriftlich die Annahme dieses Angebotes erklärt und mitgeteilt hat, wie viele weiter Teilschuldverschreibungen mir/uns zugeteilt werden. :exclamation:

Gleichzeitig bitte ich/wir um Einbuchung der entsprechenden Teilschuldverschreibungen in das oben genannte Wertpapierdepot.

Ort, Datum Unterschrift



Gruß Bofried

Offensichtlich haben alle diejenigen das Schreiben erhalten, die sich seinerzeit bereit erklärt hatten, über das ihnen zustehende Kontingent hinaus weitere Wandelanleihen zu zeichnen.

Oder gibt es weitere Fälle?
Bitte melden! (Privatnachricht genügt)

Ich habe auch die Aufforderung von Herrn Mönning erhalten doch endlich das Geld für zusätzlichen Wandelanleihen zu überweisen.
Von Cargolifter wurde aber nie die Annahme meines Angebots schriftlich erklärt. Soll ich das Herrn Mönning schreiben oder lohnt sich das sowiso nicht mehr?
Ich habe das Geld sowiso auf das Treuhandkonto überwiesen.(Noch auf das der 1.Sparkasse die es jetzt endlich herausrücken soll)
Was meint Ihr soll man Herrn Mönning mit Einschreiben eindecken?

Mit einem 2.Brief bin ich aufgefordert worden meine Forderungen innerhalb der Frist anzumelden. Muß ich jetzt für die Wandelanleihen die ich habe so einen Antrag stellen?

Ich will ihn fahren sehen.

Volker Kempf

Ich habe zwar (noch) keinen Brief von Herrn Mönning erhalten (ich hatte im Mai soviele Wandelanleihen gezeichnet, wie ich Bezugsrechte hatte). Ich habe aber dennoch eine Anregung zu diesem Thema. Könnte nicht jemand der schon geantwortet hat, eine Musterbrief in das Forum stellen? Auch wenn dieser noch nicht perfekt sein sollte, wäre das doch eine Diskussionsgrundlage, um ihn mit dem gebündelten Sachverstand der Forumsteilnehmer zu optimieren.

Gruß
Klaus Möstl

OK. Ich habe einen Musterbrief gebastelt, obwohl ich nicht betroffen bin. Wer ihn haben will, schicke mir bitte seine Email-Adresse als Privatnachricht. Ich lasse die Mitteilungen ein, zwei Tage zusammenkommen und schicke dann meinen Textvorschlag per Email an euch raus.

Die Wandelanleihen würde ich als Forderung anmelden, ja. Vorsorglich. Auch hierzu dient mein Textvorschlag.

Ich will ihn fliegen sehen. Denn Prallluftschiffe fliegen, weil sie etwas schwerer als Luft starten und deshalb (etwas) aerodynamischen Auftrieb brauchen. Heißluftballone fahren. :slight_smile:

Ich bin zwar nicht betroffen, habe demzufolge auch keinen
Brief erhalten. Aus Interesse habe ich mir jedoch die .pdf ausgedruckt und kann nur sagen:

Selbst wenn seine Vorgehensweise eine rechtliche Grundlage haben sollte, ist das wohl die größte Frechheit, die ich in der letzten Zeit wahrgenommen habe.
Und droht auch gleich mit dem Mahnverfahren. Ich glaub es nicht.

Sollte dies alles rechtens sein, so hat der Gesetzgeber wohl mal ein paar Hausaufgaben zu erledigen.

Gruß
Andreas C.

Was Herr Mönning macht,
ist das nicht eigentlich versuchter Betrug?
Als Anwalt sollte er sich doch eigentlich mit solchen Dingen auskennen, oder nicht?
m.m.

Hat einer von euch auch damals diesen Brief vom Insolvenzverwalter mit der Nachforderung erhalten und daraufhin gezahlt?

Nach dem zahlreiche, von uns informierte, Anleger die Forderung zurückgewiesen hatten, versprach Hr. Mönning, die Gelder derjenigen, die gezahlt hatten (nach seiner Aussage 120000 EUR) zu separieren und nach genauer Prüfung ggf. zurückzuerstatten.

Frage: ist diese Rückzahlung inzwischen erfolgt?

Danke für die Nachfrage: nein, es ist zumindest auf meinem Konto noch nichts eingegangen. Ich versuche seit August, das Geld zurückerstattet zu bekommen, erhalte jedoch keinerlei Reaktion von Herrn Mönning…
Hat irgendwer mehr Erfolg gehabt?

Unter:
http://www.insolnet.de/middle1.asp?wahl=28&idx=1023719696&aidx=cargolifter&asort=1&aMove=1&a
wahl=2&adbis=0&advon=0&pro=1&ber=1&bem=0&ver=0&
inv=1&ins=0&anl=1&glb=1&pub=1&gid=15&kid=223

gibt es eine bemerkenswerte Abhandlung (nur als pdf-Datei) des IV unter dem Titel „Fakten statt heißer Luft“. Bitte auch zwischen den Zeilen lesen.

Er schreibt gleich am Anfang (sinngemäß) kein Interesse von Partnern, sich zu beteiligen …blablabla… es werden technische Risiken gescheut, der Markt bezweifelt… hahaha

unter Punkt 4:
United Airship wird weiterverfolgt…blablabla…Nutzung der Werfthalle ist in den ersten Jahren nicht vorgesehen…hahaha…ausser wenn das Land bezahlt… Was will es dann auf dem Brand???

Weiterhin stellt er sein „Produktportfolio“ vor und Herr Schneider ist mit seinen Technikern mit von der Partie!!! Unter anderem taucht auch ein CL75 :exclamation: wieder auf, der ja gar keinen Markt hat!!!

usw. - viel Spaß beim Lesen - ich denke die „CargoLifter Pleite“ ist eine Super-Posse, die den Aktionären und denen die am Projekt mitgewirkt und ihm die Daumen gedrückt haben furchtbar weh tut.
Möchte nur wissen, wer diesem IV den Auftrag zu solchen Machenschaften gegeben hat.

Hinweise fuer Aktionaere und Inhaber der nachrangigen Schuldverschreibungen 05-2003

(kein Kommentar)

In diesen Thread ist leider lange Zeit nichts geschrieben worden, obwohl sich in der Sache viel getan hat. Wahrscheinlich lag es auch daran, dass der Thread durch einen ungerechtfertigten Themenwechsel verschüttet war. Deshalb habe ich ihn jetzt freigelegt.

Ende 2003 haben wir die meisten der Wandelanleihe-Zeichner angeschrieben und sie gefragt, ob sie auch das Schreiben des IV vom 8.8.2002 bekommen haben. Wir klärten sie auf, dass die Zahlungsaufforderung des IV unrechtmäßig war und boten an, die Fälle zu bündeln, um durch ein gemeinsames Vorgehen auch jenen Betroffenen eine rechtliche Verfolgung ihrer Ansprüche zu ermöglichen, bei denen der strittige Betrag zu gering ist, dass sich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts lohnt. Wir boten ihnen an, für einen Beitrag von 9 Prozent des strittigen Betrags ihren Fall bei den Rotter Rechtsanwälten - Kanzlei für Wertpapieranleger - für sie einzureichen. Von IZiB-Mitgliedern übernahm der Verein einen Teil dieses Kostenbeitrags. Wir selber rechneten pauschal mit der Kanzlei ab. Die 9 Prozent entsprechen in etwa der durchschnittlichen BRAGO-Gebühr für Streitwerte in der betreffenden Spanne.

78 Zeichner schlossen sich zwischen Januar und März 2004 dem außergerichtlichen Mahnverfahren durch die Kanzlei Rotter an.
Es gibt zwei verschiedene Fälle.
Fall 1: der Anleger machte ganz oder teilweise von seinem Bezugsrecht Gebrauch, übersah aber, dass er in diesem Fall den Zeichnungsbetrag sofort hätte überweisen müssen. Er bekam deshalb auch keine Wandelanleihen ins Depot eingebucht. Trotzdem hätte der Betrag angesichts der mittlerweile eingetretenen Insolvenz nicht mehr gefordert werden dürfen. Schon allein weil der Prospekt nicht mehr zutreffend war.
Fall 2: Der Anleger orderte Wandelanleihen, bezahlte sie auch und bekam sie auch eingebucht. So weit so gut. Zusätzlich kreuzte er aber an, dass er anbiete, nach Ende der gesetzlichen Bezugsfrist weitere Stücke zu zeichnen, falls und in dem Umfang wie welche zur Verfügung stünden. Gemäß Bezugsformular würde er gegebenenfalls benachrichtigt werden. Wenn CargoLifter dieses Angebot nicht bis zum 3.6.2002 schriftlich annehmen würde, so würde das Angebot unverbindlich werden.
Es gibt auch eine Reihe von Mischfällen (Fall 1+2).

Die Kanzlei Rotter, nämlich Rechtsanwalt Franz Braun, schrieb an Dr. Mönning 78-fach folgenden Brief (hier für den Mischfall 1+2):


Unser Mandant macht gegen die CargoLifter AG und Sie persönlich als Insolvenzverwalter Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sowie § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB geltend. Im einzelnen:

A.
Sachverhalt

Unter dem 8. August 2002 forderten Sie unseren Mandanten auf, an Sie als gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter der CargoLifter AG einen Betrag in Höhe von € <…> zu bezahlen, da die CargoLifter AG eine Forderung in dieser Höhe gegen unseren Mandanten hätte. Sollte unser Mandant Ihrer Aufforderung nicht Folge leisten, so hätte dies die unverzügliche gerichtliche Geltendmachung zur Folge.

Tatsächlich stand aber weder Ihnen noch der CargoLifter AG irgendein Zahlungsanspruch gegen unseren Mandanten zu. Zu diesem rechtlichen Ergebnis gelangt man ohne großen Zeitaufwand durch einfache Anwendung der einschlägigen, unkomplizierten Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Sie als habilitierter Volljurist waren sich selbstverständlich darüber im Klaren, dass Ihre Zahlungsaufforderung in Wahrheit jeder rechtlichen Grundlage entbehrte.

Unser Mandant, der juristisch nicht vorgebildet ist, ging irrtümlich davon aus, dass die von Ihnen behauptete Forderung bestand. Die Bezahlung durch unseren Mandanten in Höhe von € <…> erfolgte allein im Vertrauen auf Ihre juristische Qualifikation und Stellung als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter aber ohne Rechtsgrund.


B.
Rechtslage

Unserem Mandanten stehen gegen die CargoLifter AG Ansprüche wegen ungerechtfertiger Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und gegen Sie persönlich Schadensersatzansprüche nach § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB zu. Eine Forderung der CargoLifter AG gegen unseren Mandanten bestand entgegen Ihrer Darstellung vom 8. August 2002 nämlich nicht.

I. Wegfall der Zahlungspflicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Ihrer Zahlungsaufforderung liegt der Zeichnungsvertrag zwischen der CargoLifter AG und unserem Mandanten zum Bezug der nachrangigen 6 % Wandelschuldverschreibung 2002/2007 zugrunde. Die Leistungspflicht unseres Mandanten aus diesem Vertrag ist allerdings mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CargoLifter AG gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen.

Denn gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 BGB musste die CargoLifter AG die Schuldverschreibungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr liefern. Die Lieferung der Schuldverschreibungen hätte für die Gesellschaft nämlich einen gravierenden Verstoß gegen den Abwicklungszweck zur Folge (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, § 262 Rdn. 2). Mit der Lieferung der Schuldverschreibungen würden außerdem Sie als Insolvenzverwalter den Straftatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 2 letzte Alt. StGB verwirklichen, da die CargoLifter AG mit den Zahlungspflichten aus der Anleihe übermäßige Beträge schuldig würde. Insoweit behält sich unser Mandant auch strafrechtliche Schritte gegen Sie persönlich wegen versuchten Bankrotts gemäß §§ 283 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 letzte Alt., 22, 23 StGB ausdrücklich vor.

Höchst hilfsweise üben wir im Namen unseres Mandanten hiermit gemäß § 313 Abs. 3 BGB das Rücktrittsrecht aus. § 9 Abs. 1 lit. g der Anleihebedingungen steht einer Anwendung des § 313 Abs. 3 BGB nicht entgegen, da diese Klausel nur den Fall der Zahlungsunfähigkeit nach Ausgabe der Schuldverschreibungen betrifft und vor Ausgabe auch noch nicht zum Inhalt der zwischen Anleihegläubiger und Anleiheschuldner bestehenden Vertragsbeziehung werden konnte.

II. Kein Zeichnungsvertrag

Ihrer Zahlungsaufforderung liegt darüber hinaus das Angebot unseres Mandanten zum Abschluss eines Kaufvertrags über weitere Schuldverschreibungen zugrunde. Dieses Angebot kann für sich genommen unter Zugrundelegung des geltenden deutschen Zivilrechts allerdings keine Zahlungsverpflichtung auslösen. Denn ausweislich des Bezugsformulars sollte das Angebot unverbindlich werden, wenn die CargoLifter AG nicht bis zum 3. Juni 2002 schriftlich die Annahme erklärt. Ein Vertrag kommt – wie Sie als habilitierter Volljurist natürlich wissen – nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Da eine fristgerechte Annahmeerklärung seitens der Emittentin vorliegend aber fehlt, liegt kein wirksamer Zeichnungsvertrag vor.

III. Persönliche Verantwortlichkeit

In Anbetracht der oben dargestellten eindeutigen Rechtslage und Ihrer juristischen Vorbildung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um ein Versehen handeln könnte. Vielmehr haben Sie Ihre juristischen Titel sowie Ihre Stellung als gerichtlich eingesetzter Insolvenzverwalter dazu missbraucht um unseren Mandanten über die Berechtigung der geltendgemachten Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen. Dieses Vorgehen erfüllt den Tatbestand des Betruges, § 263 StGB sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB (vgl. etwa BGH NJW 1965, 2013; Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 826 Rdn. 6 m.w.Nw.; BGH WM 1975, 559; Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 826 Rdn. 8 m.w.Nw.). Ein etwaiges gerichtliches Vorgehen – dem wir mit großer Zuversicht entgegensehen – wäre daher auf eine gesamtschuldnerische Haftung der CargoLifter AG und Ihnen gerichtet.

IV. Weitere Kosten

Die durch Ihre pflichtwidrige Aufforderung entstandenen Kosten für unser (bisheriges) Tätigwerden in der vorliegenden Angelegenheit belaufen sich gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 26, 25 BRAGO auf insgesamt € <…>.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen


Franz Braun
Rechtsanwalt

Entgegen der Erwartungen von RA Braun reagierte Dr. Mönning nicht aufforderungsgemäß auf die Zahlungsaufforderung. Im Insolnet ließ er etwas davon verlauten, dass er ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben habe, das untersuchen solle, ob die Aufforderung zu diesem Zeitpunkt noch gerechtfertigt war.
Dies ist aber nur eine Frage, die zu klären gewesen wäre.

Nach Verstreichen der gesetzten Frist wäre nun eine Klage aller Betroffenen angezeigt gewesen. Dies hätte bedeutet, dass wir die 78 Anleger abermals um Überweisung einer Gebühr für die Klagevertretung und für die Gerichtskosten hätten bitten müssen. Die Honorarforderung der Kanzlei Rotter für das Umschreiben des obigen Schriftsatzes in eine Klageschrift erschein uns auch zu hoch als dass wir die Kosten einfach aus Vereinsmitteln vorstrecken hätten können.
Deshalb wählten wir den Weg, dass wir uns erkundigten, ob jemand von den Betroffenen rechtsschutzversichert ist, einen Rechtsanwalt in der Familie hat oder auch so bereit ist, eine Musterklage zu führen. Nach Abschluss dieser Fälle könnte dann jeder der Betroffenen problemlos und ohne Anwaltspflicht unter Hinweis auf das Aktenzeichen eines völlig gleich gelagerten Falls auf eigene Regie Klage erheben.
Auf diese Weise laufen nun zwei Prozesse, bei denen es noch nicht einmal eine erste Verhandlung gegeben hat.

Das war Anfang 2004. Mit Datum vom 1.12.2004 bekamen alle, die das Schreiben von Dr. Mönning vom 8.8.2002 bekommen hatten - nun ja: fast alle - wiederum ein Schreiben des IV, in dem ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rückzahlung ihres Zeichnungsbetrags angeboten wurde („halte ich es für vertretbar und fair“), obwohl angeblich ein Gerichtsurteil die Rückzahlungspflicht verneint habe und das besagte Rechtsgutachten ihm, Mönning, Recht gebe. (Im Halbjahresbericht des IV im Insolnet steht das etwas anders, aber lassen wir das an dieser Stelle…). Im Gegenzug müssten die Empfänger erklären, dass sie auf alle weiteren Ansprüche aus der Wandelanleihe gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom […] verzichten.
Kein Wort gegenüber den Braun-Mandanten, dass ihnen auch ihre Gebühren erstattet werden würden etc. Kein Wort von Zinsen.

Wir haben den Betroffenen geraten, das Angebot nicht anzunehmen und statt dessen eine letzte Frist für die Erstattung des vollständigen Betrags zu setzen, nach deren fruchtlosem Verstreichen Klage eingereicht werde.

Wir sind inzwischen so weit, dass wir diese Klagen dann auch aus Vereinsmitteln mit unterstützen werden.

Zu diesem Thema siehe auch unsere Homepage-News vom 3.2.2005